§ 9 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
Die Bundesregierung kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 (Impfstichtag) festsetzen, sofern dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist§ 9 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
Die Bundesregierung kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 (Impfstichtag) festsetzen, sofern dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist§ 9 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen.

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