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(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Erfüllung der Impfpflicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
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(4) Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich
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(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Erfüllung der Impfpflicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
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(4) Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich
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