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(2) Wird das Strafverfahren auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 geführt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber den nach dem Abgleich am Impfstichtag gemäß § 6 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne weiteres Verfahren durch Impfstrafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen.
(3) In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein:
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(4) Der Beschuldigte kann gegen die Impfstrafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung begründeten Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Impfstrafverfügung erlassen hat.
(5) Wird der begründete Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der begründete Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wird im begründeten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, dann hat die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den begründeten Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Impfstrafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des begründeten Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf eine höhere Strafe verhängt werden als in der Impfstrafverfügung.
(6) Wird ein begründeter Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen, ist die Impfstrafverfügung zu vollstrecken.
(2) Wird das Strafverfahren auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 geführt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber den nach dem Abgleich am Impfstichtag gemäß § 6 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne weiteres Verfahren durch Impfstrafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen.
(3) In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein:
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(4) Der Beschuldigte kann gegen die Impfstrafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung begründeten Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Impfstrafverfügung erlassen hat.
(5) Wird der begründete Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der begründete Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wird im begründeten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, dann hat die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den begründeten Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Impfstrafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des begründeten Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf eine höhere Strafe verhängt werden als in der Impfstrafverfügung.
(6) Wird ein begründeter Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen, ist die Impfstrafverfügung zu vollstrecken.