§ 12 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der impfpflichtigen Person oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem weiteren Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG)§ 12 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der impfpflichtigen Person oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem weiteren Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG)§ 12 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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