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(2) Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.
(3) Sind19-IG seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen31.01.2024 weggefallen. In die Frist werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht eingerechnet.
(2) Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.
(3) Sind19-IG seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen31.01.2024 weggefallen. In die Frist werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht eingerechnet.