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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Im Fall einer Kontrolle gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 vorzuweisen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung der Nachweise zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum) berechtigt.
(2) Im Fall einer Kontrolle gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 vorzuweisen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung der Nachweise zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum) berechtigt.