§ 17 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
Nach den Vorgaben des § 27 EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gemäß § 3 Abs. 3 sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen17 COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß § 24c Abs-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 4 GTelG 2012 befugt.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
Nach den Vorgaben des § 27 EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gemäß § 3 Abs. 3 sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen17 COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß § 24c Abs-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 4 GTelG 2012 befugt.

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