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Nach den Vorgaben des § 27 EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gemäß § 3 Abs. 3 sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß § 24c Abs-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 4 GTelG 2012 befugt. Nach den Vorgaben des Paragraph 27, EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in das zentrale Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 befugt.
Nach den Vorgaben des § 27 EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gemäß § 3 Abs. 3 sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß § 24c Abs-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 4 GTelG 2012 befugt. Nach den Vorgaben des Paragraph 27, EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in das zentrale Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 befugt.