§ 18 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerordnungen gemäß § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 3 und 4, § 9 und § 19 Abs. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 9 und Paragraph 19, Absatz 2, bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 3 und 4 das Nationale Impfgremium zu hören.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sowie Paragraph 4, Absatz 3 und 4 das Nationale Impfgremium zu hören.
§ 18 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsVerordnungen gemäß § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 3 und 4, § 9 und § 19 Abs. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 9 und Paragraph 19, Absatz 2, bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 3 und 4 das Nationale Impfgremium zu hören.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sowie Paragraph 4, Absatz 3 und 4 das Nationale Impfgremium zu hören.
§ 18 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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