§ 20 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, der Bundeskanzler betraut.
  3. (3)Absatz 3Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
  5. (5)Absatz 5Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen, sofern durch dieses Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis zu § 3a, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Z 5, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 3b, § 2 Z 11, § 3b samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1, 2a, 2b und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, bleiben gültig.Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3 a,, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 sowie Paragraph 20, Absatz 2,, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3 b,, Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 3 b, samt Überschrift sowie Paragraph 7, Absatz eins,, 2a, 2b und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022, treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022,, bleiben gültig.
§ 20 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, der Bundeskanzler betraut.
  3. (3)Absatz 3Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
  5. (5)Absatz 5Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen, sofern durch dieses Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis zu § 3a, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Z 5, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 3b, § 2 Z 11, § 3b samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1, 2a, 2b und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, bleiben gültig.Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3 a,, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 sowie Paragraph 20, Absatz 2,, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3 b,, Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 3 b, samt Überschrift sowie Paragraph 7, Absatz eins,, 2a, 2b und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022, treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022,, bleiben gültig.
§ 20 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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