§ 20 Stmk. SLFS (weggefallen)

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von amtswegen oder auf Ansuchen körperlich oder geistig behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde von amtswegen oder auf Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn die Erfüllung der Berufsschulpflicht aus Gründen, die in der Person des Schulpflichtigen liegen, nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befreiung (Abs§ 20 Stmk. 1 und 2) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sindSLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.04.1977 bis 18.10.1995
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von amtswegen oder auf Ansuchen körperlich oder geistig behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde von amtswegen oder auf Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn die Erfüllung der Berufsschulpflicht aus Gründen, die in der Person des Schulpflichtigen liegen, nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befreiung (Abs§ 20 Stmk. 1 und 2) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sindSLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

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