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Legende:
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(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde von amtswegen oder auf Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn die Erfüllung der Berufsschulpflicht aus Gründen, die in der Person des Schulpflichtigen liegen, nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befreiung (Abs§ 20 Stmk. 1 und 2) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sindSLFS seit 18.10.1995 weggefallen.
(2) Berufsschulpflichtige sind von der Bezirksverwaltungsbehörde von amtswegen oder auf Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn die Erfüllung der Berufsschulpflicht aus Gründen, die in der Person des Schulpflichtigen liegen, nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befreiung (Abs§ 20 Stmk. 1 und 2) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sindSLFS seit 18.10.1995 weggefallen.