Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Schulleitungen haben der Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaustritt anzuzeigen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber (Lehrherren) sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Schulbehörde hat im Zweifelsfall von amtswegen oder auf Antrag der zur Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht festzustellen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so ist sie von der Gemeinde durchzuführen.
(2) Die Schulleitungen haben der Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaustritt anzuzeigen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber (Lehrherren) sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Schulbehörde hat im Zweifelsfall von amtswegen oder auf Antrag der zur Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht festzustellen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so ist sie von der Gemeinde durchzuführen.