§ 93 Stmk. SLFS (weggefallen)

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999
Wer der Meldepflicht gemäß § 21 Abs. 2 § 93 und § 22 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 21 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (§ 16 Abs. 2 VStG 1950) zu bestrafenStmk. SLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.04.1977 bis 18.10.1995
Wer der Meldepflicht gemäß § 21 Abs. 2 § 93 und § 22 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 21 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (§ 16 Abs. 2 VStG 1950) zu bestrafenStmk. SLFS seit 18.10.1995 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten