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(2) Kundmachungen nach § 15 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022§ 27 V-KGG zu beendenseit 01.01.2023 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(2) Kundmachungen nach § 15 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022§ 27 V-KGG zu beendenseit 01.01.2023 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022