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(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 37/2024
(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 37/2024