§ 115 GAG 2005 (weggefallen)

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Art§ 115 GAG 2005 seit 30.06.2024 weggefallen. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2024
(1) Art§ 115 GAG 2005 seit 30.06.2024 weggefallen. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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