§ 115 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Art. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

  1. (1)Absatz einsArt. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.Art. römisch 23 des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 5, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den Paragraphen 58, Absatz 4 und 63 Absatz 5,, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2024
(1) Art. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

  1. (1)Absatz einsArt. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.Art. römisch 23 des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 5, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den Paragraphen 58, Absatz 4 und 63 Absatz 5,, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 37/2024

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