§ 35 T-HG Übergang von Rechtsansprüchen

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

  1. (1)Absatz einsHat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 28,, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 37,), sofern sich aus Paragraph 46, nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.
  2. (2)Absatz 2Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2024
(1) Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

  1. (1)Absatz einsHat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 28,, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 37,), sofern sich aus Paragraph 46, nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.
  2. (2)Absatz 2Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

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