§ 41 T-HG Mitwirkung des Hilfesuchenden

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und Unterlagendie allenfalls erforderlichen Gutachten beizubringen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2024

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und Unterlagendie allenfalls erforderlichen Gutachten beizubringen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

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