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(2) Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach § 49 Abs. 3 lit. h zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen (§ 37) zum Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(2) Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach § 49 Abs. 3 lit. h zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen (§ 37) zum Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.