§ 48 T-HG Strukturplan Pflege

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder

b)

ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes rechtzeitig schriftlich zu melden, oder

b)

als Heimträger der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder

b)

dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.Die Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Absatz 4, einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
  2. (2)Absatz 2Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
    1. a)Litera adie Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,
    2. b)Litera bdie Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
    3. c)Litera cdie Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.
  5. (5)Absatz 5Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
  8. (8)Absatz 8Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2024
(1) Wer

a)

ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder

b)

ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes rechtzeitig schriftlich zu melden, oder

b)

als Heimträger der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder

b)

dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.Die Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Absatz 4, einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
  2. (2)Absatz 2Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
    1. a)Litera adie Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,
    2. b)Litera bdie Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
    3. c)Litera cdie Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.
  5. (5)Absatz 5Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
  8. (8)Absatz 8Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.

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