§ 14a T-GVG Erklärungspflicht

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1

a)

an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach § 4 unterliegen,

b)

an unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach § 9 unterliegen sowie

c)

an Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 unterliegen,

bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des § 9 an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter lit. a oder c fallen. § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt dadurch unberührt.

(2) Einer Erklärung nach Abs. 1 bedarf es nicht für Rechtserwerbe

a)

an Freizeitwohnsitzen nach § 13 Abs. 3 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie

b)

an Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für zulässig erklärt wurde.

(3) Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.

(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.

(5) In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.

(6) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organwaltern der Grundverkehrsbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsRechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach Paragraph 14, Absatz eins,
    1. a)Litera aan land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach § 4 unterliegen,an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, unterliegen,
    2. b)Litera ban unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach § 9 unterliegen sowiean unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach Paragraph 9, unterliegen sowie
    3. c)Litera can Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 unterliegen,an Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, unterliegen,
    bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des § 9 an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter lit. a oder c fallen; die Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach § 10 sind für solche Rechtserwerbe sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des Paragraph 9, an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter Litera a, oder c fallen; die Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach Paragraph 10, sind für solche Rechtserwerbe sinngemäß anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Einer Erklärung nach Abs. 1 bedarf es nicht für RechtserwerbeEiner Erklärung nach Absatz eins, bedarf es nicht für Rechtserwerbe
    1. a)Litera aan Freizeitwohnsitzen nach § 13 Abs. 3 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowiean Freizeitwohnsitzen nach Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowie
    2. b)Litera ban Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für zulässig erklärt wurde.an Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für zulässig erklärt wurde.
  3. (3)Absatz 3Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Absatz eins, unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.
  4. (4)Absatz 4Wird einem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.Wird einem Auftrag nach Absatz 3, nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.In einem Verfahren nach Absatz 3, oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
  6. (6)Absatz 6Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organwaltern der Grundverkehrsbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Stand vor dem 01.07.2024

In Kraft vom 31.12.2021 bis 01.07.2024
(1) Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1

a)

an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach § 4 unterliegen,

b)

an unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach § 9 unterliegen sowie

c)

an Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 unterliegen,

bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des § 9 an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter lit. a oder c fallen. § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt dadurch unberührt.

(2) Einer Erklärung nach Abs. 1 bedarf es nicht für Rechtserwerbe

a)

an Freizeitwohnsitzen nach § 13 Abs. 3 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie

b)

an Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für zulässig erklärt wurde.

(3) Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.

(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.

(5) In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.

(6) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organwaltern der Grundverkehrsbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsRechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach Paragraph 14, Absatz eins,
    1. a)Litera aan land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach § 4 unterliegen,an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, unterliegen,
    2. b)Litera ban unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach § 9 unterliegen sowiean unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach Paragraph 9, unterliegen sowie
    3. c)Litera can Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 unterliegen,an Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, unterliegen,
    bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des § 9 an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter lit. a oder c fallen; die Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach § 10 sind für solche Rechtserwerbe sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des Paragraph 9, an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter Litera a, oder c fallen; die Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach Paragraph 10, sind für solche Rechtserwerbe sinngemäß anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Einer Erklärung nach Abs. 1 bedarf es nicht für RechtserwerbeEiner Erklärung nach Absatz eins, bedarf es nicht für Rechtserwerbe
    1. a)Litera aan Freizeitwohnsitzen nach § 13 Abs. 3 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowiean Freizeitwohnsitzen nach Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowie
    2. b)Litera ban Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für zulässig erklärt wurde.an Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für zulässig erklärt wurde.
  3. (3)Absatz 3Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Absatz eins, unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.
  4. (4)Absatz 4Wird einem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.Wird einem Auftrag nach Absatz 3, nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.In einem Verfahren nach Absatz 3, oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
  6. (6)Absatz 6Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organwaltern der Grundverkehrsbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

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