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Die von Landesbediensteten gemäß § 81f Abs. 1 und 1a sowie gemäß § 81g auf Anordnung erbrachten Überstunden, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vergütet werden, dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten jene Höchstgrenzen nicht überschreiten, die sich aus der Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweils zur Verfügung gestellten Landesbediensteten multipliziert mit Die von Landesbediensteten gemäß Paragraph 81 f, Absatz eins und 1a sowie gemäß Paragraph 81 g, auf Anordnung erbrachten Überstunden, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vergütet werden, dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten jene Höchstgrenzen nicht überschreiten, die sich aus der Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweils zur Verfügung gestellten Landesbediensteten multipliziert mit
Die von Landesbediensteten gemäß § 81f Abs. 1 und 1a sowie gemäß § 81g auf Anordnung erbrachten Überstunden, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vergütet werden, dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten jene Höchstgrenzen nicht überschreiten, die sich aus der Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweils zur Verfügung gestellten Landesbediensteten multipliziert mit Die von Landesbediensteten gemäß Paragraph 81 f, Absatz eins und 1a sowie gemäß Paragraph 81 g, auf Anordnung erbrachten Überstunden, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vergütet werden, dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten jene Höchstgrenzen nicht überschreiten, die sich aus der Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweils zur Verfügung gestellten Landesbediensteten multipliziert mit