§ 5a NahVG Gegenstand und Anwendungsbereich

Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59 (im Folgenden: „Richtlinie (EU) 2019/633“). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 Sitzung 59 (im Folgenden: „Richtlinie (EU) 2019/633“). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch
    1. 1.Ziffer einsLieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben;
    2. 21.Ziffer 2einsLieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr alshöchstens zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehnzwei Millionen Euro haben;
    3. 32.Ziffer 32Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehnzwei Millionen Euro und höchstens 50zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50zehn Millionen Euro haben;
    4. 43.Ziffer 43Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50zehn Millionen Euro und höchstens 15050 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 15050 Millionen Euro haben;
    5. 54.Ziffer 54Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 15050 Millionen Euro und höchstens 350150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350150 Millionen Euro haben,;
    6. 65.Ziffer 65Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 350150 Millionen Euro und höchstens 1 Milliarde350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Milliarden350 Millionen Euro haben.,
    (Anm.: Z 6 tritt mit Ablauf des 30.12.2025 außer Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 30.12.2025 außer Kraft)
  3. (3)Absatz 3Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang I oder Anhang II ausdrücklich genannt werden. Der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, insbesondere den Art. 3, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang römisch eins oder Anhang römisch II ausdrücklich genannt werden. Der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36, insbesondere den Artikel 3,, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Ist der Käufer eine nationale, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Lieferanten mit einem Jahresumsatz bis 350 Millionen Euro.
  5. (5)Absatz 5Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen § 459 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen Paragraph 459, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59 (im Folgenden: „Richtlinie (EU) 2019/633“). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 Sitzung 59 (im Folgenden: „Richtlinie (EU) 2019/633“). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch
    1. 1.Ziffer einsLieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben;
    2. 21.Ziffer 2einsLieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr alshöchstens zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehnzwei Millionen Euro haben;
    3. 32.Ziffer 32Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehnzwei Millionen Euro und höchstens 50zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50zehn Millionen Euro haben;
    4. 43.Ziffer 43Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50zehn Millionen Euro und höchstens 15050 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 15050 Millionen Euro haben;
    5. 54.Ziffer 54Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 15050 Millionen Euro und höchstens 350150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350150 Millionen Euro haben,;
    6. 65.Ziffer 65Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 350150 Millionen Euro und höchstens 1 Milliarde350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Milliarden350 Millionen Euro haben.,
    (Anm.: Z 6 tritt mit Ablauf des 30.12.2025 außer Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 30.12.2025 außer Kraft)
  3. (3)Absatz 3Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang I oder Anhang II ausdrücklich genannt werden. Der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, insbesondere den Art. 3, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang römisch eins oder Anhang römisch II ausdrücklich genannt werden. Der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36, insbesondere den Artikel 3,, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Ist der Käufer eine nationale, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Lieferanten mit einem Jahresumsatz bis 350 Millionen Euro.
  5. (5)Absatz 5Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen § 459 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen Paragraph 459, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.

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