§ 19a LTWO 1995 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

Landtagswahlordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.

(2) Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(3) Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.

(4) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 3 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

(5) Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.

  1. (1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
  3. (3)Absatz 3Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 6 Abs. 3 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.Die Absatz eins bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.
  7. (7)Absatz 7Vertrauenspersonen sind Mitgliedern der Wahlbehörden gleichzustellen.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 24.12.2021 bis 02.09.2024
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.

(2) Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(3) Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.

(4) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 3 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

(5) Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.

  1. (1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
  3. (3)Absatz 3Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 6 Abs. 3 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.Die Absatz eins bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.
  7. (7)Absatz 7Vertrauenspersonen sind Mitgliedern der Wahlbehörden gleichzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten