§ 104b GemWO 1992 Wahlkosten

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999

Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen und werden von den Ertragsanteilen abgezogen.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025

Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen und werden von den Ertragsanteilen abgezogen.

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