§ 13c WAOR (weggefallen)

Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO besteht nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten über die Dauer von längstens dreiunddreißig Monaten. Für den gewährten Ratenzahlungszeitraum fallen von Gesetzes wegen keine Zinsen an. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO§ 13c WAOR ist ausgeschlossenseit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Für das Ratenzahlungsmodell nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind auch Abgabenschuldigkeiten, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 fällig geworden sind.

2.

Der Ratenzahlungszeitraum kann mit 1. Oktober 2021 beginnen und beträgt längstens dreiunddreißig Monate.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im Übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(3) § 323e BAO – ausgenommen dessen Abs. 2 Z 5 – kommt nicht zur Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.03.2021 bis 30.06.2024
(1) Abweichend von § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO besteht nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten über die Dauer von längstens dreiunddreißig Monaten. Für den gewährten Ratenzahlungszeitraum fallen von Gesetzes wegen keine Zinsen an. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO§ 13c WAOR ist ausgeschlossenseit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Für das Ratenzahlungsmodell nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind auch Abgabenschuldigkeiten, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 fällig geworden sind.

2.

Der Ratenzahlungszeitraum kann mit 1. Oktober 2021 beginnen und beträgt längstens dreiunddreißig Monate.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im Übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(3) § 323e BAO – ausgenommen dessen Abs. 2 Z 5 – kommt nicht zur Anwendung.

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