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(2) Der Amtsverwalter hat die Bebauungspläne (§ 54) und allfällige Erschließungspläne (§ 87) der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die Bebauungspläne gelten im Rahmen ihres jeweiligen örtlichen Geltungsbereiches als solche der neuen Gemeinde.
(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan, die Bebauungspläne und allfällige Erschließungspläne in ihrer vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung dürfen erst nach der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates von diesem geändert werden. Änderungen des Flächenwidmungsplanes dürfen überdies erst nach seiner neuerlichen elektronischen Kundmachung (§ 76b Abs. 4) erfolgen.
(2) Der Amtsverwalter hat die Bebauungspläne (§ 54) und allfällige Erschließungspläne (§ 87) der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die Bebauungspläne gelten im Rahmen ihres jeweiligen örtlichen Geltungsbereiches als solche der neuen Gemeinde.
(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan, die Bebauungspläne und allfällige Erschließungspläne in ihrer vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung dürfen erst nach der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates von diesem geändert werden. Änderungen des Flächenwidmungsplanes dürfen überdies erst nach seiner neuerlichen elektronischen Kundmachung (§ 76b Abs. 4) erfolgen.