Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Amtsverwalter hat den konsolidierten Datenstand nach Abs. 1 zu prüfen und die betreffenden Flächenwidmungspläne nach Maßgabe des § 76a Abs. 1 wieder in Kraft zu setzen, indem die den Aufstellungen nach Abs. 1 zugrunde liegenden Daten zur Abfrage freigegeben werden. Die Kundmachungen über die als Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne haben jeweils den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(3) Sämtliche im Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage bereit gehaltenen Daten sind weiterhin dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten.
(4) Die neue Gemeinde hat ehestmöglich nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates den Flächenwidmungsplan in der vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung in sinngemäßer Anwendung des § 71 neuerlich elektronisch kundzumachen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Amtsverwalter hat den konsolidierten Datenstand nach Abs. 1 zu prüfen und die betreffenden Flächenwidmungspläne nach Maßgabe des § 76a Abs. 1 wieder in Kraft zu setzen, indem die den Aufstellungen nach Abs. 1 zugrunde liegenden Daten zur Abfrage freigegeben werden. Die Kundmachungen über die als Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne haben jeweils den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(3) Sämtliche im Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage bereit gehaltenen Daten sind weiterhin dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten.
(4) Die neue Gemeinde hat ehestmöglich nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates den Flächenwidmungsplan in der vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung in sinngemäßer Anwendung des § 71 neuerlich elektronisch kundzumachen.