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(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob ein Elektrizitätsunternehmen Betreiberin/Betreiber eines Übertragungsnetzes ist. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung ebenfalls treffen.
(3) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der allgemeinen Bedingungen für die Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(4) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen der allgemeinen Bedingungen der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob ein Elektrizitätsunternehmen Betreiberin/Betreiber eines Übertragungsnetzes ist. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung ebenfalls treffen.
(3) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der allgemeinen Bedingungen für die Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(4) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen der allgemeinen Bedingungen der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.