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(1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau-ID Karte zur Teilnahme am IT-System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau-ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau-ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten.
(2) Im IT-System werden zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.
(3) Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitnehmers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zum Zweck der Kartenausstellung der Bau-ID GmbH die in Abs. 12 genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.
(4) Die Bau-ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
(5) Der Arbeitnehmer kann mittels der Bau-ID Karte seine bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche gemäß den Abschnitten II, III, VIb sowie die Daten nach § 34c Abs. 1 Z 4 einsehen und im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll seiner Bau-ID Karte abrufen.
(1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau-ID Karte zur Teilnahme am IT-System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau-ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau-ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten.
(2) Im IT-System werden zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.
(3) Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitnehmers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zum Zweck der Kartenausstellung der Bau-ID GmbH die in Abs. 12 genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.
(4) Die Bau-ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
(5) Der Arbeitnehmer kann mittels der Bau-ID Karte seine bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche gemäß den Abschnitten II, III, VIb sowie die Daten nach § 34c Abs. 1 Z 4 einsehen und im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll seiner Bau-ID Karte abrufen.