§ 157q Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.

  1. (1)Absatz einsGemeindebedienstete, die in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehen und
    1. 1.Ziffer einsauf die das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder
    2. 2.Ziffer 2der II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971der römisch II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
    anzuwenden ist und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und die ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden sowie vor dem 1 Jänner 2024 gemäß § 18 bestellte Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das IVb. Hauptstück Anwendung finden soll.anzuwenden ist und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und die ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 18, bestellt werden sowie vor dem 1 Jänner 2024 gemäß Paragraph 18, bestellte Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das römisch IV b. Hauptstück Anwendung finden soll.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 2 fallen, wird die Erklärung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam; wird die Bestellung ab einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag. Gemeindebedienstete, die im Kalenderjahr 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden, können erklären, dass ihre oder seine Option (rückwirkend) mit der Bestellung zur Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter wirksam wird. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 3 fallen, kann die Gemeindeamtsleiterin oder der Gemeindeamtsleiter im Kalenderjahr 2024 erklären, dass ihre oder seine Option rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024, wirksam werden soll. Eine nach dem Kalenderjahr 2024 abgegebene Erklärung wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 133 s, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, wird die Erklärung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam; wird die Bestellung ab einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag. Gemeindebedienstete, die im Kalenderjahr 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 18, bestellt werden, können erklären, dass ihre oder seine Option (rückwirkend) mit der Bestellung zur Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter wirksam wird. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 133 s, Absatz eins, Ziffer 3, fallen, kann die Gemeindeamtsleiterin oder der Gemeindeamtsleiter im Kalenderjahr 2024 erklären, dass ihre oder seine Option rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024, wirksam werden soll. Eine nach dem Kalenderjahr 2024 abgegebene Erklärung wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.
  3. (3)Absatz 3Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVb. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das römisch IV b. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVb. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des römisch IV b. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter.
  6. (6)Absatz 6Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet Paragraph 4, GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.

  1. (1)Absatz einsGemeindebedienstete, die in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehen und
    1. 1.Ziffer einsauf die das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder
    2. 2.Ziffer 2der II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971der römisch II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
    anzuwenden ist und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und die ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden sowie vor dem 1 Jänner 2024 gemäß § 18 bestellte Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das IVb. Hauptstück Anwendung finden soll.anzuwenden ist und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und die ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 18, bestellt werden sowie vor dem 1 Jänner 2024 gemäß Paragraph 18, bestellte Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das römisch IV b. Hauptstück Anwendung finden soll.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 2 fallen, wird die Erklärung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam; wird die Bestellung ab einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag. Gemeindebedienstete, die im Kalenderjahr 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden, können erklären, dass ihre oder seine Option (rückwirkend) mit der Bestellung zur Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter wirksam wird. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 3 fallen, kann die Gemeindeamtsleiterin oder der Gemeindeamtsleiter im Kalenderjahr 2024 erklären, dass ihre oder seine Option rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024, wirksam werden soll. Eine nach dem Kalenderjahr 2024 abgegebene Erklärung wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 133 s, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, wird die Erklärung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam; wird die Bestellung ab einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag. Gemeindebedienstete, die im Kalenderjahr 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 18, bestellt werden, können erklären, dass ihre oder seine Option (rückwirkend) mit der Bestellung zur Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter wirksam wird. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 133 s, Absatz eins, Ziffer 3, fallen, kann die Gemeindeamtsleiterin oder der Gemeindeamtsleiter im Kalenderjahr 2024 erklären, dass ihre oder seine Option rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024, wirksam werden soll. Eine nach dem Kalenderjahr 2024 abgegebene Erklärung wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.
  3. (3)Absatz 3Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVb. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das römisch IV b. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVb. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des römisch IV b. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter.
  6. (6)Absatz 6Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet Paragraph 4, GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.

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