§ 24a Oö. BauO 1994

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999

Folgende Bauvorhaben - ausgenommen solche nach § 24b Abs. 1 - sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:Folgende Bauvorhaben - ausgenommen solche nach Paragraph 24 b, Absatz eins, - sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:

1.

der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Meter, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;

2.

der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - sowie die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die bebaute Fläche darf einschließlich des Bestands höchstens 600 m² betragen;

b)

die Gesamthöhe darf 9 Meter nicht überschreiten;

c)

die baulichen Anlagen dürfen nicht zur Haltung von Tieren genutzt werden;

3.

der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden.

  1. 1.Ziffer einsder Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Meter, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;
  2. 2.Ziffer 2der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - sowie die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern unter folgenden Voraussetzungen:
    1. a)Litera adie bebaute Fläche darf einschließlich des Bestands höchstens 600 m² betragen;
    2. b)Litera bdie Gesamthöhe darf 9 Meter nicht überschreiten;
    3. c)Litera cdie baulichen Anlagen dürfen nicht zur Haltung von Tieren genutzt werden;
  3. 3.Ziffer 3der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden.

(Anm: LGBl.Nr. 55/2021, 14/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2021, 14/2024)

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.01.2024

Folgende Bauvorhaben - ausgenommen solche nach § 24b Abs. 1 - sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:Folgende Bauvorhaben - ausgenommen solche nach Paragraph 24 b, Absatz eins, - sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:

1.

der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Meter, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;

2.

der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - sowie die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die bebaute Fläche darf einschließlich des Bestands höchstens 600 m² betragen;

b)

die Gesamthöhe darf 9 Meter nicht überschreiten;

c)

die baulichen Anlagen dürfen nicht zur Haltung von Tieren genutzt werden;

3.

der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden.

  1. 1.Ziffer einsder Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Meter, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;
  2. 2.Ziffer 2der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - sowie die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern unter folgenden Voraussetzungen:
    1. a)Litera adie bebaute Fläche darf einschließlich des Bestands höchstens 600 m² betragen;
    2. b)Litera bdie Gesamthöhe darf 9 Meter nicht überschreiten;
    3. c)Litera cdie baulichen Anlagen dürfen nicht zur Haltung von Tieren genutzt werden;
  3. 3.Ziffer 3der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden.

(Anm: LGBl.Nr. 55/2021, 14/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2021, 14/2024)

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