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(2) Die Frist des Abs.1 für die Wahl des entsprechenden Organs kann durch Verordnung der Oö. Landesregierung im erforderlichen Ausmaß, längstens jedoch bis zum 31L-PVG seit 30.06.2023 weggefallen. Dezember 2022, verlängert werden.
(Anm: LGBl. Nr. 69/2021)
(2) Die Frist des Abs.1 für die Wahl des entsprechenden Organs kann durch Verordnung der Oö. Landesregierung im erforderlichen Ausmaß, längstens jedoch bis zum 31L-PVG seit 30.06.2023 weggefallen. Dezember 2022, verlängert werden.
(Anm: LGBl. Nr. 69/2021)