§ 25l TBSFG Aufsichtsorgane

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt und

c)

die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß.

(4) Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsZu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, dieZu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (Paragraph 25 k, Absatz 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt undvolljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt und
    3. c)Litera cdie Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde.die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach Paragraph 11, Absatz 6, oder Paragraph 24, Absatz 5, eine solche Prüfung ersetzt oder nach Paragraph 11, Absatz 7,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 6,, als gleichwertig anerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023 sinngemäß.Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt und

c)

die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß.

(4) Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.

  1. (1)Absatz einsZu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, dieZu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (Paragraph 25 k, Absatz 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt undvolljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt und
    3. c)Litera cdie Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde.die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach Paragraph 11, Absatz 6, oder Paragraph 24, Absatz 5, eine solche Prüfung ersetzt oder nach Paragraph 11, Absatz 7,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 6,, als gleichwertig anerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023 sinngemäß.Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.

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