§ 4c EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Testzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der getesteten Person,
    3. 3.Ziffer 3Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. 4.Ziffer 4Art des Tests,
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Tests (optional bei NAAT-Tests),
    6. 6.Ziffer 6Bezeichnung des Herstellers des Tests (optional bei NAAT-Tests),
    7. 7.Ziffer 7Datum und Uhrzeit der Probenahme,
    8. 8.Ziffer 8Testergebnis,
    9. 9.Ziffer 9Bezeichnung des Testzentrums oder der testenden Einrichtung (optional bei RAT-Tests),
    10. 10.Ziffer 10Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
    11. 11.Ziffer 11Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats,
    12. 12.Ziffer 12eindeutige Kennung des Testzertifikats.
  2. (2)Absatz 2Die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie – falls verfügbar – die Sozialversicherungsnummer der getesteten Person sind von den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des § 4b Abs. 2 auswerten, das sind insbesondere Teststellen und Labore, unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 elektronisch in standardisierter Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Dabei sind die in § 4 Abs. 12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermittelt aus den übermittelten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und erstellt das Testzertifikat. Das Testzertifikat in den gemäß § 4b Abs. 5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern. Teststellen dürfen das Testzertifikat für die getestete Person ausdrucken; zu diesem Zweck darf ihnen das Testzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden. Die Teststellen sind berechtigt, das Testzertifikat zu diesem Zweck in personenbezogener Form zu verarbeiten.Die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 9 sowie – falls verfügbar – die Sozialversicherungsnummer der getesteten Person sind von den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, das sind insbesondere Teststellen und Labore, unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 elektronisch in standardisierter Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Dabei sind die in Paragraph 4, Absatz 12, bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermittelt aus den übermittelten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und erstellt das Testzertifikat. Das Testzertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern. Teststellen dürfen das Testzertifikat für die getestete Person ausdrucken; zu diesem Zweck darf ihnen das Testzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden. Die Teststellen sind berechtigt, das Testzertifikat zu diesem Zweck in personenbezogener Form zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Im Anwendungsbereich des § 4c sind der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister und die übermittelnden Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO:Im Anwendungsbereich des Paragraph 4 c, sind der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister und die übermittelnden Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO:
    1. 1.Ziffer einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb des EPI-Service (§ 4b Abs. 3) und für die Ausstellung und Bereitstellung der Testzertifikate gemäß § 4b Abs. 1 Z 1. Ihm obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb des EPI-Service (Paragraph 4 b, Absatz 3,) und für die Ausstellung und Bereitstellung der Testzertifikate gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins, Ihm obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. a)Litera aWahrnehmung von Anträgen gemäß Art. 15 DSGVO, sofern sie das EPI-Service betreffen;Wahrnehmung von Anträgen gemäß Artikel 15, DSGVO, sofern sie das EPI-Service betreffen;
      2. b)Litera bSicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich des EPI-Service;
      3. c)Litera cWahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im EPI-Service aufgetreten ist;Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im EPI-Service aufgetreten ist;
      4. d)Litera dZurverfügungstellung des wesentlichen Inhalts der Pflichtenaufteilung in geeigneter Weise.
    2. 2.Ziffer 2Die Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des § 4b Abs. 2 auswerten, sind verantwortlich für die Ermittlung und Übermittlung der Testergebnisse. Ihnen obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:Die Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, sind verantwortlich für die Ermittlung und Übermittlung der Testergebnisse. Ihnen obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. a)Litera aInformation der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise;Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Weise;
      2. b)Litera bWahrnehmung von Anträgen auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO), Berichtigung (Artikel 16, DSGVO), Löschung (Artikel 17, DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
      3. c)Litera cunverzügliche Benachrichtigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers über jede erfolgte Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;unverzügliche Benachrichtigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers über jede erfolgte Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 19, DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
      4. d)Litera dSicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich der Ermittlung und Übermittlung der Daten, die die jeweilige Einrichtung verarbeitet;
      5. e)Litera eWahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Ermittlung oder Übermittlung der Daten aufgetreten ist.Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Ermittlung oder Übermittlung der Daten aufgetreten ist.
    3. 3.Ziffer 3Sowohl dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als auch den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des § 4b Abs. 2 auswerten, obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:Sowohl dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als auch den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. a)Litera aVerweis an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahrnimmt, wobei die betroffene Person entsprechend anzuleiten ist;
      2. b)Litera bInformation der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt;Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt;
      3. c)Litera cErstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO sowieErstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO sowie
      4. d)Litera dZusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO.Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Festlegungen auf europäischer Ebene mit Verordnung die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten gemäß Abs. 1 sowie deren Berechnungsmethode festlegen oder ändern.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Festlegungen auf europäischer Ebene mit Verordnung die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten gemäß Absatz eins, sowie deren Berechnungsmethode festlegen oder ändern.
  5. (5)Absatz 5Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche ab dem Datum der Probenahme zu löschen.
§ 4c EpidemieG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 04.06.2021 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDas Testzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der getesteten Person,
    3. 3.Ziffer 3Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. 4.Ziffer 4Art des Tests,
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Tests (optional bei NAAT-Tests),
    6. 6.Ziffer 6Bezeichnung des Herstellers des Tests (optional bei NAAT-Tests),
    7. 7.Ziffer 7Datum und Uhrzeit der Probenahme,
    8. 8.Ziffer 8Testergebnis,
    9. 9.Ziffer 9Bezeichnung des Testzentrums oder der testenden Einrichtung (optional bei RAT-Tests),
    10. 10.Ziffer 10Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
    11. 11.Ziffer 11Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats,
    12. 12.Ziffer 12eindeutige Kennung des Testzertifikats.
  2. (2)Absatz 2Die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie – falls verfügbar – die Sozialversicherungsnummer der getesteten Person sind von den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des § 4b Abs. 2 auswerten, das sind insbesondere Teststellen und Labore, unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 elektronisch in standardisierter Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Dabei sind die in § 4 Abs. 12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermittelt aus den übermittelten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und erstellt das Testzertifikat. Das Testzertifikat in den gemäß § 4b Abs. 5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern. Teststellen dürfen das Testzertifikat für die getestete Person ausdrucken; zu diesem Zweck darf ihnen das Testzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden. Die Teststellen sind berechtigt, das Testzertifikat zu diesem Zweck in personenbezogener Form zu verarbeiten.Die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 9 sowie – falls verfügbar – die Sozialversicherungsnummer der getesteten Person sind von den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, das sind insbesondere Teststellen und Labore, unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 elektronisch in standardisierter Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Dabei sind die in Paragraph 4, Absatz 12, bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermittelt aus den übermittelten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und erstellt das Testzertifikat. Das Testzertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern. Teststellen dürfen das Testzertifikat für die getestete Person ausdrucken; zu diesem Zweck darf ihnen das Testzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden. Die Teststellen sind berechtigt, das Testzertifikat zu diesem Zweck in personenbezogener Form zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Im Anwendungsbereich des § 4c sind der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister und die übermittelnden Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO:Im Anwendungsbereich des Paragraph 4 c, sind der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister und die übermittelnden Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO:
    1. 1.Ziffer einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb des EPI-Service (§ 4b Abs. 3) und für die Ausstellung und Bereitstellung der Testzertifikate gemäß § 4b Abs. 1 Z 1. Ihm obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb des EPI-Service (Paragraph 4 b, Absatz 3,) und für die Ausstellung und Bereitstellung der Testzertifikate gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins, Ihm obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. a)Litera aWahrnehmung von Anträgen gemäß Art. 15 DSGVO, sofern sie das EPI-Service betreffen;Wahrnehmung von Anträgen gemäß Artikel 15, DSGVO, sofern sie das EPI-Service betreffen;
      2. b)Litera bSicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich des EPI-Service;
      3. c)Litera cWahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im EPI-Service aufgetreten ist;Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im EPI-Service aufgetreten ist;
      4. d)Litera dZurverfügungstellung des wesentlichen Inhalts der Pflichtenaufteilung in geeigneter Weise.
    2. 2.Ziffer 2Die Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des § 4b Abs. 2 auswerten, sind verantwortlich für die Ermittlung und Übermittlung der Testergebnisse. Ihnen obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:Die Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, sind verantwortlich für die Ermittlung und Übermittlung der Testergebnisse. Ihnen obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. a)Litera aInformation der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise;Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Weise;
      2. b)Litera bWahrnehmung von Anträgen auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO), Berichtigung (Artikel 16, DSGVO), Löschung (Artikel 17, DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
      3. c)Litera cunverzügliche Benachrichtigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers über jede erfolgte Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;unverzügliche Benachrichtigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers über jede erfolgte Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 19, DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
      4. d)Litera dSicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich der Ermittlung und Übermittlung der Daten, die die jeweilige Einrichtung verarbeitet;
      5. e)Litera eWahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Ermittlung oder Übermittlung der Daten aufgetreten ist.Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Ermittlung oder Übermittlung der Daten aufgetreten ist.
    3. 3.Ziffer 3Sowohl dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als auch den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des § 4b Abs. 2 auswerten, obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:Sowohl dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als auch den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. a)Litera aVerweis an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahrnimmt, wobei die betroffene Person entsprechend anzuleiten ist;
      2. b)Litera bInformation der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt;Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt;
      3. c)Litera cErstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO sowieErstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO sowie
      4. d)Litera dZusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO.Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Festlegungen auf europäischer Ebene mit Verordnung die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten gemäß Abs. 1 sowie deren Berechnungsmethode festlegen oder ändern.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Festlegungen auf europäischer Ebene mit Verordnung die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten gemäß Absatz eins, sowie deren Berechnungsmethode festlegen oder ändern.
  5. (5)Absatz 5Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche ab dem Datum der Probenahme zu löschen.
§ 4c EpidemieG seit 30.06.2022 weggefallen.

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