§ 4d EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Genesungszertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der getesteten Person,
    3. 3.Ziffer 3Krankheit oder Erreger, von der oder dem die Person genesen ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. 4.Ziffer 4Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses,
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
    6. 6.Ziffer 6Bezeichnung des Ausstellers des Genesungszertifikats,
    7. 7.Ziffer 7Gültigkeitsbeginn des Genesungszertifikats,
    8. 8.Ziffer 8Gültigkeitsende des Genesungszertifikats,
    9. 9.Ziffer 9eindeutige Kennung des Genesungszertifikats.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Sozialversicherungsnummer aus dem Register gemäß § 4 und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherung – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde zu ermitteln. Die ELGA GmbH hat für den Fall, dass Antikörpertests als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten festgelegt werden (Abs. 4), die für die Ausstellung von Genesungszertifikaten erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln. Genesungszertifikate sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Anforderung von Betroffenen auszustellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 sowie die Sozialversicherungsnummer aus dem Register gemäß Paragraph 4 und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) im Wege der Abfrage des Patientenindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherung – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde zu ermitteln. Die ELGA GmbH hat für den Fall, dass Antikörpertests als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten festgelegt werden (Absatz 4,), die für die Ausstellung von Genesungszertifikaten erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln. Genesungszertifikate sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Anforderung von Betroffenen auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Das Genesungszertifikat darf frühestens am elften Tag ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses ausgestellt werden, seine Gültigkeitsdauer darf 180 Tage, gerechnet ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses, nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsabweichende Ausstellungsfristen bzw. Gültigkeitsdauern,
    2. 2.Ziffer 2dass, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen weitere Testmethoden, insbesondere Antikörpertests, als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten verwendet werden dürfen.
  5. (5)Absatz 5Das Genesungszertifikat in den gemäß § 4b Abs. 5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern.Das Genesungszertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern.
  6. (6)Absatz 6Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche nach Gültigkeitsende des Genesungszertifikats zu löschen.
§ 4d EpidemieG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 04.06.2021 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDas Genesungszertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der getesteten Person,
    3. 3.Ziffer 3Krankheit oder Erreger, von der oder dem die Person genesen ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. 4.Ziffer 4Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses,
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
    6. 6.Ziffer 6Bezeichnung des Ausstellers des Genesungszertifikats,
    7. 7.Ziffer 7Gültigkeitsbeginn des Genesungszertifikats,
    8. 8.Ziffer 8Gültigkeitsende des Genesungszertifikats,
    9. 9.Ziffer 9eindeutige Kennung des Genesungszertifikats.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Sozialversicherungsnummer aus dem Register gemäß § 4 und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherung – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde zu ermitteln. Die ELGA GmbH hat für den Fall, dass Antikörpertests als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten festgelegt werden (Abs. 4), die für die Ausstellung von Genesungszertifikaten erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln. Genesungszertifikate sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Anforderung von Betroffenen auszustellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 sowie die Sozialversicherungsnummer aus dem Register gemäß Paragraph 4 und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) im Wege der Abfrage des Patientenindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherung – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde zu ermitteln. Die ELGA GmbH hat für den Fall, dass Antikörpertests als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten festgelegt werden (Absatz 4,), die für die Ausstellung von Genesungszertifikaten erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln. Genesungszertifikate sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Anforderung von Betroffenen auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Das Genesungszertifikat darf frühestens am elften Tag ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses ausgestellt werden, seine Gültigkeitsdauer darf 180 Tage, gerechnet ab dem Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses, nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsabweichende Ausstellungsfristen bzw. Gültigkeitsdauern,
    2. 2.Ziffer 2dass, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen weitere Testmethoden, insbesondere Antikörpertests, als Grundlage für die Ausstellung von Genesungszertifikaten verwendet werden dürfen.
  5. (5)Absatz 5Das Genesungszertifikat in den gemäß § 4b Abs. 5 festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern.Das Genesungszertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern.
  6. (6)Absatz 6Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche nach Gültigkeitsende des Genesungszertifikats zu löschen.
§ 4d EpidemieG seit 30.06.2022 weggefallen.

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