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§ 378 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 1019. Mai 2021 in Kraft.
§ 378 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 1019. Mai 2021 in Kraft.