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(2) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
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(3) Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn
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(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:
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(5) Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:
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(2) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
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(3) Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn
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(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:
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(5) Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:
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