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(2) Hinsichtlich vor dem 1. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212b Z 1 BAO§ 13a WAOR nach dem 1seit 30.09.2021 weggefallen. März 2020 bis zum 30. September 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären, ist von der Festsetzung abzusehen.
(3) Stundungen gemäß Abs. 1 bleiben bis 30. September 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. August 2021 fällig werden, sind bis zum 30. September 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(2) Hinsichtlich vor dem 1. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212b Z 1 BAO§ 13a WAOR nach dem 1seit 30.09.2021 weggefallen. März 2020 bis zum 30. September 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären, ist von der Festsetzung abzusehen.
(3) Stundungen gemäß Abs. 1 bleiben bis 30. September 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. August 2021 fällig werden, sind bis zum 30. September 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.