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(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024) Die Behörde hat der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu gebenAnmerkung, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Vorhaben darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:
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(2) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Vorhaben gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 hat die Behörde nachfolgende Informationen frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens11 aus 2024, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, auf der Internetseite der Behörde bekanntzugeben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:)
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(3) Der Öffentlichkeit ist, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Vorhaben gemäß Abs. 1 ergeht, Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß Abs. 2 gegenüber der Behörde schriftlich Stellung zu nehmen. Zur Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen hat die Behörde eine Dokumentation zu erstellen. Die Stellungnahmen sind im Rahmen der Entscheidung zusammenfassend zu würdigen und angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Behörde hat
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(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024) Die Behörde hat der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu gebenAnmerkung, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Vorhaben darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:
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(2) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Vorhaben gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 hat die Behörde nachfolgende Informationen frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens11 aus 2024, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, auf der Internetseite der Behörde bekanntzugeben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:)
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(4) Die Behörde hat
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(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.