Art. 1 § 8 DHG

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.04.2021 bis 19.07.2024
§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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