Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist.
(3) In einer Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
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(2) Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist.
(3) In einer Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.