§ 23a Wr. KAG

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die Wiener Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes nähere Regelungen über Ausnahmen von folgenden Anforderungen zu erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt:

1.

die Anzahl der zumindest zu führenden Betten zur Vorhaltung fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß § 3a;

2.

die Prüfung des Bedarfs für die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt gemäß § 4 Abs. 2 lit. a;

3.

die Prüfung der Übereinstimmung des Leistungsumfanges mit den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei der Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten gemäß § 4 Abs. 2b;

4.

die Bewilligungspflicht wesentlicher Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 7 Abs. 2;

5.

die Erfüllung von Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei Änderungen von Krankenanstalten gemäß § 7 Abs. 5;

6.

die Fachvorbehalte bei der Führung von Abteilungen und Departments gemäß § 12;

7.

die zu gewährleistende Anwesenheit von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten bzw. Fachärzten in Krankenanstalten gemäß § 13, soweit anderweitig eine ausreichende und fachlich zweckmäßige Betreuung gewährleistet wird.

(2) Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist.

(3) In einer Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 04.12.2021 bis 30.06.2022
(1) Die Wiener Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes nähere Regelungen über Ausnahmen von folgenden Anforderungen zu erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt:

1.

die Anzahl der zumindest zu führenden Betten zur Vorhaltung fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß § 3a;

2.

die Prüfung des Bedarfs für die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt gemäß § 4 Abs. 2 lit. a;

3.

die Prüfung der Übereinstimmung des Leistungsumfanges mit den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei der Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten gemäß § 4 Abs. 2b;

4.

die Bewilligungspflicht wesentlicher Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 7 Abs. 2;

5.

die Erfüllung von Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei Änderungen von Krankenanstalten gemäß § 7 Abs. 5;

6.

die Fachvorbehalte bei der Führung von Abteilungen und Departments gemäß § 12;

7.

die zu gewährleistende Anwesenheit von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten bzw. Fachärzten in Krankenanstalten gemäß § 13, soweit anderweitig eine ausreichende und fachlich zweckmäßige Betreuung gewährleistet wird.

(2) Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist.

(3) In einer Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

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