§ 380b GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben§ 380b GSVG seit 30.06.2022 weggefallen.

(2) Bezugsberechtigt sind

1.

alle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,

2.

die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,

3.

sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.

An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 09.04.2022 bis 30.06.2023
(1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben§ 380b GSVG seit 30.06.2022 weggefallen.

(2) Bezugsberechtigt sind

1.

alle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,

2.

die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,

3.

sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.

An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

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