§ 380b GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Bezugsberechtigt sind
    1. 1.Ziffer einsalle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,
    2. 2.Ziffer 2die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,die Personen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Ziffer eins und 2.
    An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
§ 380b GSVG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 09.04.2022 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Bezugsberechtigt sind
    1. 1.Ziffer einsalle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,
    2. 2.Ziffer 2die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,die Personen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Ziffer eins und 2.
    An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
§ 380b GSVG seit 30.06.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten