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(1) Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
(1) Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.