§ 262a ASVG Frühstarterbonus

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € (Anm. 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. (2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Abs. 1 tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Absatz eins, tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € (Anm. 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2)60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. (2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Abs. 1 tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.An die Stelle der Beträgedes Betrages nach Absatz eins, tretentritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20232025, dieder unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträgevervielfachte Betrag.

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