Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 ist der Bildungsdirektion binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen.
(3) Die Bildungsdirektion kann mit Bescheid
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(4) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 führt zu keiner Widmung im Sinn des § 74.
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(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 ist der Bildungsdirektion binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen.
(3) Die Bildungsdirektion kann mit Bescheid
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(4) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 führt zu keiner Widmung im Sinn des § 74.