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(2) Auf Grundlage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, erlassene örtliche Entwicklungskonzepte behalten ihre Geltung bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzepts auf Grundlage dieses Gesetzes. Mit Ablauf des 31. Dezember 2032 sind an diesen örtlichen Entwicklungskonzepten keine Änderungen mehr zulässig. Für Änderungen dieser örtlichen Entwicklungskonzepte gelten die Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015.
(3) Für örtliche Entwicklungskonzepte, die bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 gemäß § 34 Abs. 1 beschlossen werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Geschäftsbauten, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden und nach den nunmehrigen Anforderungen des § 23 Abs. 3a nicht mehr errichtet werden dürfen, können bestehen bleiben bzw. im Rahmen der erteilten Bewilligung errichtet werden. Die Anforderungen des § 23 Abs. 3a gelten nicht für bewilligungs- oder anzeigepflichtige Zu- und Umbauten an rechtmäßig bestehenden Geschäftsbauten, soweit damit - mit Ausnahme der Erhöhung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche - keine Änderung der Flächenwidmung verbunden ist.
(5) Geschäftsbauten, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden und nach den nunmehrigen Anforderungen des § 24 Abs. 1 dritter bis letzter Satz nicht mehr errichtet werden dürfen, können bestehen bleiben bzw. im Rahmen der erteilten Bewilligung errichtet werden.
(6) § 30b Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige baubehördliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(Anm: LGBl. Nr. 125/2020)
(2) Auf Grundlage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, erlassene örtliche Entwicklungskonzepte behalten ihre Geltung bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzepts auf Grundlage dieses Gesetzes. Mit Ablauf des 31. Dezember 2032 sind an diesen örtlichen Entwicklungskonzepten keine Änderungen mehr zulässig. Für Änderungen dieser örtlichen Entwicklungskonzepte gelten die Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015.
(3) Für örtliche Entwicklungskonzepte, die bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 gemäß § 34 Abs. 1 beschlossen werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Geschäftsbauten, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden und nach den nunmehrigen Anforderungen des § 23 Abs. 3a nicht mehr errichtet werden dürfen, können bestehen bleiben bzw. im Rahmen der erteilten Bewilligung errichtet werden. Die Anforderungen des § 23 Abs. 3a gelten nicht für bewilligungs- oder anzeigepflichtige Zu- und Umbauten an rechtmäßig bestehenden Geschäftsbauten, soweit damit - mit Ausnahme der Erhöhung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche - keine Änderung der Flächenwidmung verbunden ist.
(5) Geschäftsbauten, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden und nach den nunmehrigen Anforderungen des § 24 Abs. 1 dritter bis letzter Satz nicht mehr errichtet werden dürfen, können bestehen bleiben bzw. im Rahmen der erteilten Bewilligung errichtet werden.
(6) § 30b Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige baubehördliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(Anm: LGBl. Nr. 125/2020)