Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die bestehenden Vorrückungsstichtage nach § 256 bleiben durch die Überführung nach AbsL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 unberührt.
(3) Ergibt sich im Rahmen der Überführung in die neue Entlohnungsgruppe ein geringeres Entgelt als im Rahmen der bisherigen Entlohnungsgruppe, so ist der Vertragsbedienstete so in der neuen Entlohnungsgruppe einzureihen, dass sich kein geringeres Entgelt als bisher ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2020
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(2) Die bestehenden Vorrückungsstichtage nach § 256 bleiben durch die Überführung nach AbsL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 unberührt.
(3) Ergibt sich im Rahmen der Überführung in die neue Entlohnungsgruppe ein geringeres Entgelt als im Rahmen der bisherigen Entlohnungsgruppe, so ist der Vertragsbedienstete so in der neuen Entlohnungsgruppe einzureihen, dass sich kein geringeres Entgelt als bisher ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2020