§ 19a K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Ersatzansprüche gemäß § 19 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 8 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 9 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 9 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Menschen mit Behinderung oder seiner erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.(entfällt)

(4) Über Ersatzansprüche nach § 19 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach § 19 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird, im Verwaltungswege geltend zu machen.

Stand vor dem 02.03.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 02.03.2021

(1) Ersatzansprüche gemäß § 19 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 8 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 9 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 9 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Menschen mit Behinderung oder seiner erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.(entfällt)

(4) Über Ersatzansprüche nach § 19 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach § 19 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird, im Verwaltungswege geltend zu machen.

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