§ 78j LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und dem Entlohnungsschemaeiner der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für jeden im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine außerordentliche jährliche ZuwendungZulage in der Höhe von 19,111,6 v. H. des MonatsentgeltsGehaltes eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas GesundheitBeamten der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. IstAllgemeinen Verwaltung der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigtDienstklasse V, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen KalenderjahrGehaltsstufe 2. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.

(2) Dem VertragsbedienstetenNachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der dreihundertsechzigste Teil der außerordentlichen jährlichen Zuwendung.

(3) Die außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so ist die für das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlenVertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 28.01.2022

(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und dem Entlohnungsschemaeiner der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für jeden im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine außerordentliche jährliche ZuwendungZulage in der Höhe von 19,111,6 v. H. des MonatsentgeltsGehaltes eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas GesundheitBeamten der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. IstAllgemeinen Verwaltung der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigtDienstklasse V, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen KalenderjahrGehaltsstufe 2. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.

(2) Dem VertragsbedienstetenNachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der dreihundertsechzigste Teil der außerordentlichen jährlichen Zuwendung.

(3) Die außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so ist die für das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlenVertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

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