§ 78j LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und einer der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für jeden im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.

(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.2024
(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und einer der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im Pflegedienst, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für jeden im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.

(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

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