§ 619 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.Die Paragraphen 502,, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 64, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 80 und 214 bis 217 und 219 Abs. 3 treten mit 30. April 2022 außer Kraft. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.Die Paragraphen 64,, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die Paragraphen 80 und 214 bis 217 und 219 Absatz 3, treten mit 30. April 2022 außer Kraft. Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die §§ 1 bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Mai 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Mai 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3§ 64 Abs. 3 letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist.Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist.
    4. 4.Ziffer 4Die §§ 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 30. April 2022 gefasst wird.Die Paragraphen 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 30. April 2022 gefasst wird.
    5. 5.Ziffer 5Die §§ 75, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht angebracht werden.Die Paragraphen 75,, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht angebracht werden.
    6. 6.Ziffer 6§ 82 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.Paragraph 82, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
    7. 7.Ziffer 7§ 180 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erteilt, § 183 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 getroffen werden.Paragraph 180, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erteilt, Paragraph 183, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 getroffen werden.
    8. 8.Ziffer 8Die §§ 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 aufgenommen werden.Die Paragraphen 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 aufgenommen werden.
    9. 9.Ziffer 9Die §§ 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.Die Paragraphen 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
    10. 10.Ziffer 10Die §§ 297, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 dem Gericht vorgelegt werden.Die Paragraphen 297,, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 dem Gericht vorgelegt werden.
    11. 11.Ziffer 11§ 357 in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 30. April 2022 erteilt wird.Paragraph 357, in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 30. April 2022 erteilt wird.
    12. 12.Ziffer 12Die §§ 414, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefällt werden.Die Paragraphen 414,, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefällt werden.
    13. 13.Ziffer 13§ 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird.Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird.
  3. (3)Absatz 3§ 132a, § 134 Z 1 und § 460 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 132 a,, Paragraph 134, Ziffer eins und Paragraph 460, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
  4. (1)Absatz einsMacht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 5 QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.Macht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den Paragraphen eins bis 3 und 5 Absatz 5, QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Die Qualifizierte Einrichtung hat in einer Klage gemäß Abs. 1 hinreichende Angaben zu den davon betroffenen Verbrauchern zu machen.Die Qualifizierte Einrichtung hat in einer Klage gemäß Absatz eins, hinreichende Angaben zu den davon betroffenen Verbrauchern zu machen.
  6. (3)Absatz 3Eine Klage auf Unterlassung ist unbegründet, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Eine Klage auf Unterlassung ist unbegründet, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  7. (4)Absatz 4Die Einbringung einer Klage gemäß Abs. 1 hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens verbleibt dem Verbraucher jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen.Die Einbringung einer Klage gemäß Absatz eins, hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens verbleibt dem Verbraucher jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen.

Stand vor dem 17.07.2024

In Kraft vom 20.07.2023 bis 17.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.Die Paragraphen 502,, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 64, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 80 und 214 bis 217 und 219 Abs. 3 treten mit 30. April 2022 außer Kraft. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.Die Paragraphen 64,, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die Paragraphen 80 und 214 bis 217 und 219 Absatz 3, treten mit 30. April 2022 außer Kraft. Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die §§ 1 bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Mai 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Mai 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3§ 64 Abs. 3 letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist.Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist.
    4. 4.Ziffer 4Die §§ 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 30. April 2022 gefasst wird.Die Paragraphen 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 30. April 2022 gefasst wird.
    5. 5.Ziffer 5Die §§ 75, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht angebracht werden.Die Paragraphen 75,, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht angebracht werden.
    6. 6.Ziffer 6§ 82 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.Paragraph 82, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
    7. 7.Ziffer 7§ 180 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erteilt, § 183 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 getroffen werden.Paragraph 180, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erteilt, Paragraph 183, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 getroffen werden.
    8. 8.Ziffer 8Die §§ 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 aufgenommen werden.Die Paragraphen 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 aufgenommen werden.
    9. 9.Ziffer 9Die §§ 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.Die Paragraphen 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
    10. 10.Ziffer 10Die §§ 297, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 dem Gericht vorgelegt werden.Die Paragraphen 297,, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 dem Gericht vorgelegt werden.
    11. 11.Ziffer 11§ 357 in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 30. April 2022 erteilt wird.Paragraph 357, in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 30. April 2022 erteilt wird.
    12. 12.Ziffer 12Die §§ 414, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefällt werden.Die Paragraphen 414,, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefällt werden.
    13. 13.Ziffer 13§ 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird.Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird.
  3. (3)Absatz 3§ 132a, § 134 Z 1 und § 460 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 132 a,, Paragraph 134, Ziffer eins und Paragraph 460, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
  4. (1)Absatz einsMacht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 5 QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.Macht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den Paragraphen eins bis 3 und 5 Absatz 5, QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Die Qualifizierte Einrichtung hat in einer Klage gemäß Abs. 1 hinreichende Angaben zu den davon betroffenen Verbrauchern zu machen.Die Qualifizierte Einrichtung hat in einer Klage gemäß Absatz eins, hinreichende Angaben zu den davon betroffenen Verbrauchern zu machen.
  6. (3)Absatz 3Eine Klage auf Unterlassung ist unbegründet, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Eine Klage auf Unterlassung ist unbegründet, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  7. (4)Absatz 4Die Einbringung einer Klage gemäß Abs. 1 hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens verbleibt dem Verbraucher jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen.Die Einbringung einer Klage gemäß Absatz eins, hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens verbleibt dem Verbraucher jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen.