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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsentgelts abzüglich der Kinderzulage der Gemeindebediensteten.
(3) Der Überstundenzuschlag beträgt:
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(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
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(2) Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsentgelts abzüglich der Kinderzulage der Gemeindebediensteten.
(3) Der Überstundenzuschlag beträgt:
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(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.